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   VGH Bayern, 26.08.2010 - 7 CE 10.10241   

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https://dejure.org/2010,69846
VGH Bayern, 26.08.2010 - 7 CE 10.10241 (https://dejure.org/2010,69846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.08.2010 - 7 CE 10.10241 (https://dejure.org/2010,69846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. August 2010 - 7 CE 10.10241 (https://dejure.org/2010,69846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (LMU), WS 2009/2010; Aussagekraft der Bestandsstastik; Einzeleinwendungen gegen das Lehrangebot; deputatsmindernde Stellenumwandlung; Gegeneinwendungen der Hochschule zur gerichtlichen Kapazitätsberechnung; Detailberechnung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 7 CE 09.10572

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); Einsatz klinischen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2010 - 7 CE 10.10241
    Ihre bereits in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, an den "Seminaren mit klinischem Bezug" nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO müssten zwingend auch Lehrpersonen aus den klinischen Lehreinheiten beteiligt werden, findet im geltenden Recht keine hinreichende Grundlage (vgl. BayVGH vom 22.10.2009 Az. 7 CE 09.10572 u.a.) und ist auch im Hinblick auf die fachliche Eignung des vorklinischen Lehrpersonals zur Vermittlung der betreffenden Lehrinhalte nicht begründbar, wie der Studiendekan in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2010 nachvollziehbar dargelegt hat.
  • VG München, 23.06.2017 - M 3 E L 16.10105

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    So sind nach der Rechtsprechung in die Zahl der dem Verwaltungsgericht im gerichtlichen Zulassungsverfahren zu meldenden, vergebenen Studienplätze neben den satzungsgemäß aufgenommenen Studienbewerbern auch diejenigen Studienbewerber einzubeziehen, die nach den zu einem vorangegangen Semester ergangenen Gerichtsentscheidungen zusätzlich als Erstsemester aufzunehmen waren (so BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 7 CE 10.10241 u.a. - juris Rn. 7).

    Denn nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt (vgl. z.B. VG München, B.v. 26.2.2015 - M 3 E Z 14.10361, zuletzt B.v. 15.5.2017 - M 3 E Z 16.10409), wird weder durch den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Universität, noch durch die Einleitung eines auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens ein materielles "Anwartschaftsrecht" auf etwaige nachträglich festgestellte Studienplätze oder eine verfahrensrechtliche Teilhabeposition erworben, aufgrund derer die Universität verpflichtet wäre, den Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz an einer vor der gerichtlichen Entscheidung durchgeführten Verteilung außerkapazitärer Studienplätze zu beteiligen (BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 7 CE 10.10241 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 8).

    Die Antragspartei könnte sich nicht einmal auf eine unzulässige, kapazitätsüberschreitende Vergabe von Studienplätzen berufen, um ihrerseits einen weiteren, die tatsächliche Kapazität nochmals übersteigenden Studienplatz zu erhalten (BayVGH, B.v. 26.8.2010 - a.a.O.).

  • VG München, 23.06.2017 - M 3 E L 16.10045

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    So sind nach der Rechtsprechung in die Zahl der dem Verwaltungsgericht im gerichtlichen Zulassungsverfahren zu meldenden, vergebenen Studienplätze neben den satzungsgemäß aufgenommenen Studienbewerbern auch diejenigen Studienbewerber einzubeziehen, die nach den zu einem vorangegangen Semester ergangenen Gerichtsentscheidungen zusätzlich als Erstsemester aufzunehmen waren (so BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 7 CE 10.10241 u.a. - juris Rn. 7).

    Denn nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt (vgl. z.B. VG München, B.v. 26.2.2015 - M 3 E Z 14.10361, zuletzt B.v. 15.5.2017 - M 3 E Z 16.10409), wird weder durch den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Universität, noch durch die Einleitung eines auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens ein materielles "Anwartschaftsrecht" auf etwaige nachträglich festgestellte Studienplätze oder eine verfahrensrechtliche Teilhabeposition erworben, aufgrund derer die Universität verpflichtet wäre, den Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz an einer vor der gerichtlichen Entscheidung durchgeführten Verteilung außerkapazitärer Studienplätze zu beteiligen (BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 7 CE 10.10241 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 8).

    Die Antragspartei könnte sich nicht einmal auf eine unzulässige, kapazitätsüberschreitende Vergabe von Studienplätzen berufen, um ihrerseits einen weiteren, die tatsächliche Kapazität nochmals übersteigenden Studienplatz zu erhalten (BayVGH, B.v. 26.8.2010 - a.a.O.).

  • VG München, 19.04.2018 - M 3 E Z 17.10421

    Einwand des nicht konkret nachgewiesenen Curriculareigenanteils der Lehreinheit

    Darüber hinaus führen fehlerhafte Besetzungen innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Entstehung außerkapazitärer Studienplätze (vgl. SächsOVG, U.v. 21.3.2017 - 2 A 308/16.NC -, juris, Rn. 38; B.v. 2.9.2014 - NC 2 B 133/14 -, juris; VGH BW, B.v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 7 CE 10.10241 u.a. -, juris, Rn. 8; zur grundsätzlichen Differenzierung des Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung und des innerhalb des regulären Vergabeverfahrens ("innerkapazitär") gestellten Zulassungsantrag, s. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris, Rn. 11).

    Denn nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt (vgl. z.B. VG München, B.v. 15.5.2017 - M 3 E Z 16.10409, B.v. 14.7.2017 - M 3 E L 16.10288), wird weder durch den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Universität, noch durch die Einleitung eines auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens ein materielles "Anwartschaftsrecht" auf etwaige nachträglich festgestellte Studienplätze oder eine verfahrensrechtliche Teilhabeposition erworben, aufgrund derer die Universität verpflichtet wäre, den Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz an einem (vor der gerichtlichen Entscheidung durchgeführten) behördlichen Verteilungsverfahren bezüglich weiterer (überkapazitärer) Studienplätze zu beteiligen (BayVGH, B.v. 26.8.2010, a.a.O.).

  • VG München, 17.02.2011 - M 3 E L 10.10183

    1. Fachsemester (...) zum WS 2010/11; innerhalb und außerhalb der Kapazität

    Nachdem aber die Umwandlung von C2-Stellen in C1-Stellen im Vorjahr vom BayVGH nicht akzeptiert wurde (BayVGH, Beschluss vom 26. August 2010, Az. 7 CE 10.10241 u.a.), ist das Lehrdeputat um 4 SWS zu erhöhen.

    Der der Berechnung zugrunde zu legende Curriculareigenanteil der ... wurde im Vorjahr vom BayVGH mit 1, 9541 errechnet (BayVGH, Beschluss vom 26. August 2010, Az. 7 CE 10.10241 u.a.).

  • VG München, 17.02.2011 - M 3 E L 10.10131

    1. Fachsemester (...) zum WS 2010/11; außerhalb der Kapazität

    Nachdem aber die Umwandlung von C2-Stellen in C1-Stellen im Vorjahr vom BayVGH nicht akzeptiert wurde (BayVGH, Beschluss vom 26. August 2010, Az. 7 CE 10.10241 u.a.), ist das Lehrdeputat um 4 SWS zu erhöhen.

    Der der Berechnung zugrunde zu legende Curriculareigenanteil der ... wurde im Vorjahr vom BayVGH mit 1, 9541 errechnet (BayVGH, Beschluss vom 26. August 2010, Az. 7 CE 10.10241 u.a.).

  • VG München, 15.03.2018 - M 3 E Z 17.10359

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang

    Darüber hinaus führen fehlerhafte Besetzungen innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Entstehung außerkapazitärer Studienplätze (vgl. SächsOVG, U.v. 21.3.2017 - 2 A 308/16.NC -, juris, Rn. 38; B.v. 2.9.2014 - NC 2 B 133/14 -, juris; VGH BW, B.v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 7 CE 10.10241 u.a. -, juris, Rn. 8; zur grundsätzlichen Differenzierung des Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung und des innerhalb des regulären Vergabeverfahrens ("innerkapazitär") gestellten Zulassungsantrag, s. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris, Rn. 11).

    Denn nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt (vgl. z.B. VG München, B.v. 15.5.2017 - M 3 E Z 16.10409, B.v. 14.7.2017 - M 3 E L 16.10288), wird weder durch den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Universität, noch durch die Einleitung eines auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens ein materielles "Anwartschaftsrecht" auf etwaige nachträglich festgestellte Studienplätze oder eine verfahrensrechtliche Teilhabeposition erworben, aufgrund derer die Universität verpflichtet wäre, den Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz an einem (vor der gerichtlichen Entscheidung durchgeführten) behördlichen Verteilungsverfahren bezüglich weiterer (überkapazitärer) Studienplätze zu beteiligen (BayVGH, B.v. 26.8.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.06.2011 - 7 CE 11.10333

    LMU München; Humanmedizin; Wintersemester 2010/2011; Kapazitätsneutraler

    d) Das Verwaltungsgericht hat bei der Gruppe der Oberassistenten - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 26.8.2010 Az. 7 CE 10.10241 RdNr. 10) - den bisherigen Ansatz der LMU in ihrer Kapazitätsberechnung im Hinblick auf die Stellenumwandlungen der Vorjahre um vier LVS erhöht.
  • VG München, 09.05.2016 - M 3 S7 16.1351

    Zulassung zum Hochschulstudium außerhalb festgesetzter Kapazitäten

    Der der Berechnung zugrunde zu legende Curriculareigenanteil der Medizin Vorklinik wurde vom BayVGH mit 1, 9541 errechnet (BayVGH, Beschluss vom 26. August 2010, Az. 7 CE 10.10241 u. a.).
  • VG München, 04.04.2016 - M 3 E L 15.10324

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der LMU im Wintersemester 2015/2016

    Der der Berechnung zugrunde zu legende Curriculareigenanteil der Medizin Vorklinik wurde vom BayVGH mit 1, 9541 errechnet (BayVGH, Beschluss vom 26. August 2010, Az. 7 CE 10.10241 u. a.).
  • VG München, 14.03.2016 - M 3 E L 15.10054

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei Ausschöpfung der

    Der der Berechnung zugrunde zu legende Curriculareigenanteil der Medizin Vorklinik wurde vom BayVGH mit 1, 9541 errechnet (BayVGH, Beschluss vom 26. August 2010, Az. 7 CE 10.10241 u. a.).
  • VG München, 26.07.2011 - M 3 E 11.1499

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; 2. Fachsemester (und niedriger); im

  • VG München, 26.07.2011 - M 3 E 11.1513

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; 2. Fachsemester (und niedriger); im

  • VG München, 15.03.2016 - M 3 E 15.18348

    Kein Anspruch auf Zulassung zu einem Studium der Humanmedizin bei Ausschöpfung

  • VG München, 20.10.2015 - M 3 E 15.18064

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

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